VEMA - Rechnung - Software

Vemasystem - Software

Rechnung

Software - Rechnung - Rechnungslegung Kostenträgerübergreifend

Der Funktionsumfang:

  • Automatischer Rechnungslauf nach verschiedenen Auswahlkriterien
  • Automatische Abrechnung von Leistungsgruppen im SGB V-Bereich
  • Berücksichtigung von Qualitätszuschlägen und Investitionskosten
  • Zusatzvermerke zu jeder Rechnung, wie z.B. Lastschriftvermerk
  • Einfache und umfangreiche Korrekturmöglichkeit
  • Effiziente Erzeugung von Übergabedateien zum DTA bzw. an Abrechnungszentren mit Fehlerprüfung
  • Unkomplizierte Erstellung von Buchungsstapeln zur Übergabe an eine externe Finanzbuchhaltung mit Fehlerprüfung
  • Übersichtsdarstellung und Zahlungseingänge im Rechnungsbuch

Kurzbeschreibung

Eine zeitnahe Leistungsabrechnung mit den verschiedenen Kostenträgern schafft Liquidität. Wesentlich für den pünktlichen Zahlungseingang ist eine fehlerfreie und unanfechtbare Rechnungslegung, die alle vertraglichen Besonderheiten der einzelnen Kostenträgergruppen berücksichtigt. Die Basis jeder Rechnung ist der Leistungsnachweis. Die optimale Vorbereitung der Leistungsabrechnung beginnt mit dem genauen Soll/Ist-Abgleich der monatlichen Leistungsnachweise. Mit VEMAsystem erkennen Sie ohne Mühe entsprechende Abweichungen bei tatsächlich erbrachten und abzurechnenden Leistungen.

Beim Rechnungslauf erstellt VEMAsystem die Rechnungen entsprechend der vordefinierten Kostenverteilung, d.h. die auftragsspezifische Aufteilung der Gesamtkosten auf unterschiedliche Kostenträger wird genauestens überwacht. Darüber hinaus können Sie jede Rechnung auch manuell nacharbeiten.

Mit VEMAsystem haben Sie die gesamte Pflegesituation beim Klienten für den betrachteten Monat im Blick und können somit auch Gesetzbuch übergreifende Abrechnungsmodelle ganz einfach umsetzen. Mit gleicher Arbeitsweise lassen sich erbrachte Einzelleistungen zu abrechenbaren Leistungsblöcken zusammenfassen (z.B. SGB V-Modell in Berlin).

Selbstverständlich ist die Bereitstellung der Abrechnung zum Datenträgeraustausch nach §302 SGB V und
§105 SGB XI gewährleistet.